Ausfuhrkennzeichen
Wofür?
Für Fahrten, mit denen Sie ein nicht zugelassenes Fahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat bringen. Der Zielstaat muss das zulassen (§ 45 FZV). Für Fahrten im Inland gibt es das Kurzzeitkennzeichen.
Voraussetzungen (§ 45 FZV)
- Haftpflicht-Versicherungsbestätigung nach Anlage 16 FZV (spezielle Ausfuhrversicherung, keine normale eVB)
- die nächste HU muss nach dem Ablauf der Zulassung liegen
- die Zulassung ist auf die Versicherungsdauer befristet, längstens ein Jahr
Kosten
Zuteilung 31,40 € (221.3). Gebühren: GebOSt, Anlage zu § 1, abgerufen 16.10.2026; zzgl. Auslagen (§ 2 GebOSt). Versicherung und Schilder kommen dazu (Marktpreise, nicht erhoben).
Weiterlesen: Auto überführen · Kennzeichen-Übersicht
Stand: 16.10.2026